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Artemisia Annua Pflanzenauszug (100 ml / 35%vol.) - Vital Engel

Artemisia Annua Pflanzenauszug (100 ml / 35%vol.) - Vital Engel

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Artemisia Annua Pflanzenauszug (100 ml / 35%vol.) - Vital Engel

Verkauf nur als Badezusatz*  (Erklärung siehe unten)

Unser Produkt enthält keine Füll-, Farb- oder Konservierungsstoffe. Es ist 100% natürlich.

(Verkauf nur als Badezusatz)* ... aus den frischen Blätter der Artemisa annua Pflanze, mit regionalem Roggen-Reinstalkohol (alc. 96 % vol) und mehrfach destilliertem Wasser stellen wir einen besonders kräftigen Auszug her.

Produktbeschreibung:

Unser Artemisia-annua-Pflanzenauszug (Alk. 35 % vol) wird aus frischen Artemisia-annua-Blättern hergestellt und direkt nach der Ernte in Extraktionsflüssigkeit eingelegt (Auszug 1:3). Bis zum Abfüllen wird er regelmäßig per Hand aufgeschüttelt und reift für mindestens vier Wochen.

Die Tinktur wird für Vital Engel von einer kleinen Kräutermanufaktur mit hohen Qualitätstandards hergestellt. Vom Samen ber die Aufzucht und Ernte bis zum fertigen Produkt stecken sie viel Leidenschaft in die Produkte.

Details

Der Einjährige Beifuß (lat. Artemisia Annua)
 

Zutaten:

Destilliertes Wasser, regionaler Roggen-Reinstalkohol (alc. 96% vol), Artemisia Annua* (einjähriger Beifuß) 100 % rein, ohne Zusatzstoffe
*aus Eigenanbau von Kasimir Liselotte

 

Anwendung:

In der Europäischen Union ist Artemisia annua (Einjähriger Beifuß) nicht als Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel zugelassen. Unser Artemisia-annua-Pflanzenauszug (Alk. 35 % vol) kann zur äußeren Anwendung zum Beispiel als Badezusatz, für Kompressen oder zur Einreibung verwendet werden.



Hinweis:

Gut verschlossen, kühl, trocken und dunkel lagernAußerhalb der Reichweite von Kindern lagern.

* Aus rechtlichen Gründen sind Bestandteile des einjährigen Beifußes (Artemisia annua) (z.B. in einem Nahrungsergänzungsmittel) als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283 i.V.m. der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zu beurteilen.

Da Artemisia annua vor dem 15.Mai 1997 nicht in erheblichem Umfang für den menschlichen Gebrauch in der Gemeinschaft im Verkehr war, und ein Genehmigungsverfahren nach Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283 nicht vorliegt, ist es als Lebensmittel nicht zugelassen.




Copyright Bild und Text: Vital Engel

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